Entlastung & Betreuung

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

Pflege zu Hause bedeutet Nähe und Verantwortung, kann für Angehörige aber auch viel Zeit und Kraft beanspruchen. Niemand kann und muss die Versorgung rund um die Uhr alleine übernehmen.

Wir unterstützen Sie, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit benötigen, berufliche oder private Termine wahrnehmen möchten, erkrankt sind oder einfach einmal Zeit für sich brauchen.

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Kann die normalerweise pflegende Person die Pflege vorübergehend nicht übernehmen, besteht ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Die Ersatzpflege kann unter anderem durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden.

Dabei muss es nicht immer um mehrere Tage gehen. Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden, zum Beispiel wenn Angehörige einen Termin haben, arbeiten müssen, Zeit mit anderen Familienmitgliedern verbringen möchten oder einfach eine kurze Auszeit benötigen.

Seit dem 1. Juli 2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zur Verfügung. Im Jahr 2026 beträgt dieser insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr und kann entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Eine früher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit besteht seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr.