Behandlungspflege
Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V
Die Behandlungspflege umfasst medizinisch notwendige pflegerische Maßnahmen, die von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet und durch entsprechend qualifizierte Pflegekräfte durchgeführt werden. Ziel ist es, die ärztliche Behandlung zu unterstützen und den Behandlungserfolg im häuslichen Umfeld zu sichern.
Die gesetzliche Grundlage bildet insbesondere § 37 Abs. 2 SGB V. Danach besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Welche Maßnahmen verordnungsfähig sind, wird ergänzend durch die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V geregelt.
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Zu unseren Leistungen gehören je nach ärztlicher Verordnung zum Beispiel:
- Medikamentengabe und Überwachung der Medikamenteneinnahme
- Richten und Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente
- Injektionen, zum Beispiel die Gabe von Insulin
- Blutzuckermessungen bei entsprechender medizinischer Indikation
- Versorgung akuter Wunden
- Anlegen und Wechseln ärztlich verordneter Verbände
- Anlegen von Kompressionsverbänden
- Unterstützung bei weiteren ärztlich verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege
Die tatsächlich verordnungsfähigen Maßnahmen richten sich nach dem individuellen medizinischen Bedarf und dem Leistungsverzeichnis der jeweils geltenden HKP-Richtlinie.
Sicher und zuverlässig zu Hause versorgt
Wir arbeiten eng mit Haus- und Facharztpraxen, Krankenhäusern, Apotheken und weiteren an Ihrer Versorgung beteiligten Stellen zusammen. Dabei achten wir auf eine fachgerechte Durchführung der ärztlich verordneten Maßnahmen und eine zuverlässige Dokumentation.
Wenn sich während unserer Versorgung Veränderungen zeigen, die für die Behandlung wichtig sein können, sorgen wir für eine entsprechende Rückmeldung und Abstimmung mit den beteiligten medizinischen Stellen.
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Die Behandlungspflege wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen und ist nicht vom Pflegegrad abhängig. Die Rechtliche Grundlage bildet dabei 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege, insbesondere § 37 Abs. 2 SGB V – Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung in Verbindung mit der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie nach § 92 SGB V.
